Alle Jahre wieder geht im Advent ein weihnachtliches Funkeln von vielen Wohnungen und Häusern aus. Wenn Nachbarn es damit übertreiben, führt das aber auch schon mal zu Reibereien. Daher ist es gut zu wissen, wie weit man mit der Deko gehen darf. Der Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen hat ein paar mietrechtliche Tipps zur Adventsdekoration zusammengestellt.
Düsseldorf. Adventsdeko gehört für viele Mieter im Dezember einfach dazu und das ist auch erlaubt: „Eine Lichterkette am Fenster gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, sofern sie nicht mit grellem Blinken die Nachbarn nervt oder ihren Schlaf stört“, erklärt Konrad Adenauer. Der Präsident vom Landesverband Haus & Grund Rheinland Westfalen ergänzt: „Ein Nachbar kann sich nur beschweren, wenn sein Grundstück direkt ausgeleuchtet wird oder wenn grelle Lichterketten etwa direkt durch sein Schlafzimmerfenster strahlen.“
Mit Blick auf die nach wie vor hohen Strompreise rät Konrad Adenauer, stromsparende LED-Technik einzusetzen: „Eine Zeitschaltuhr kann zusätzlich helfen, das adventliche Funkeln auf die Uhrzeiten zu beschränken, zu denen es auch viele Menschen erfreuen kann.“ Auf Kerzen oder Teelichter sollte man verzichten: „Brennende Kerzen in Fenster oder Hausflur zu stellen, wo sie nicht dauernd unter Beaufsichtigung sind, stellt eine erhebliche Brandgefahr da.“
Vorsicht bei Adventsdekoration an der Fassade
Adventsdekoration muss natürlich auch nicht unbedingt leuchten. Der Kreativität sind kaum Grenzen gesetzt, auch in der Mietwohnung. „Mieter und Eigentümer dürfen Wohnung, Fenster und Balkon, Garten oder Terrasse grundsätzlich so dekorieren, wie sie möchten“, sagt Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Der Volljurist erklärt: Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.11.2006, Az.: V ZR 46/06) gilt generell: Mieter dürfen Gemeinschaftsflächen wie etwa das Treppenhaus mitgestalten. Dabei sind aber die Fluchtwege frei zu halten. Nachbarn dürfen nicht behindert oder gestört werden.
Heißt in der Praxis: „Wer Duftkerzen im Treppenhaus aufstellt oder mit Zimtspray den Hausflur einnebelt, der nutzt das Gemeinschaftseigentum bestimmungswidrig“, zitiert Amaya ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (16.05.2003, Az.: 3 Wx 98/03). Nachbarn sollten also beim Dekorieren aufeinander Rücksicht nehmen. „Der Adventskranz an der Wohnungstür ist aber kein Problem“, beruhigt Amaya.
Schwieriger wird es bei Deko im Außenbereich: Sie darf die Fassade nicht beschädigen, muss aber zugleich sicher befestigt sein. „Wenn eine lebensgroße Weihnachtsmann-Figur die Hauswand hochklettern soll, muss man in die Fassade bohren, um sie sicher anzubringen. Das ist eine bauliche Veränderung, wofür die Zustimmung des Vermieters nötig ist“, erinnert Amaya. Ist die Figur nicht ausreichend befestigt und fällt auf die Straße, haftet nämlich der Hauseigentümer für die Schäden.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.
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