Alarmanlage schlägt Fehlalarm: Muss Eigentümer Polizei-Einsatz zahlen?

Ein guter Einbruchschutz gibt Eigentümern ein gutes Gefühl der Sicherheit für ihr Hab und Gut – gerade auch dann, wenn sie auf Reisen sind. Wer eine Alarmanlage installiert, nimmt damit allerdings ein gewisses Risiko in Kauf: Die Geräte können auch mal einen Fehlalarm auslösen. Wenn die Polizei unnötiger Weise ausrückt, kann das teuer werden – das zeigt jetzt ein aktuelles Urteil.

Ein guter Einbruchschutz gibt Eigentümern ein gutes Gefühl der Sicherheit für ihr Hab und Gut – gerade auch dann, wenn sie auf Reisen sind. Wer eine Alarmanlage installiert, nimmt damit allerdings ein gewisses Risiko in Kauf: Die Geräte können auch mal einen Fehlalarm auslösen. Wenn die Polizei unnötiger Weise ausrückt, kann das teuer werden – das zeigt jetzt ein aktuelles Urteil.

Koblenz. Sichern Eigentümer ihr Heim mit einer Alarmanlage ab, müssen sie für die Kosten eines Fehlalarms durch die Anlage gerade stehen. Das gilt selbst dann, wenn später nicht festzustellen ist, warum die Anlage Alarm geschlagen hat. Es spielt auch keine Rolle, ob der Eigentümer die Polizei explizit um den Einsatz gebeten hat oder nicht. So hat es jedenfalls das Verwaltungsgericht Koblenz jetzt entschieden (Urteil vom 15.04.2020, Az.: 3 K 1063/19).

Geklagt hatte ein Ehepaar aus dem Westerwald. Die Hauseigentümer hatten sich daheim eine Alarmanlage installieren lassen. Als sie wenig später im Urlaub weilten, bekamen sie eine SMS von der Anlage: Das Gerät hatte ausgelöst. Der Eigentümer rief bei der Polizei an und stimmte deren Vorschlag zu, bei dem Haus nach dem Rechten zu sehen. Die Polizisten konnten vor Ort aber keine verdächtige Feststellung machen. Es gab keine Hinweise auf einen Einbruch.

Grund für Fehlalarm war nicht festzustellen

Nicht nur Einbruchsspuren fehlten. Es ließ sich auch kein anderer Grund finden, warum die Alarmanlage ausgelöst hatte. Auch der Installateur der Anlage konnte den Grund für den offensichtlichen Fehlalarm später nicht ermitteln. Die Polizei schickte dem Ehepaar einen Gebührenbescheid: Die Beamten stellten den Hausbesitzern für den unnötigen Polizeieinsatz 171 Euro in Rechnung.

Nach erfolglosem Widerspruch klagte das Ehepaar gegen den Gebührenbescheid. Doch das Verwaltungsgericht in Koblenz urteilte nicht zu ihren Gunsten: Die Polizei durfte die Gebühr erheben. Im Besonderen Gebührenverzeichnis ist eine Pauschalgebühr von 171 Euro für einen Polizeieinsatz vorgesehen, der wegen einer ungerechtfertigten Alarmierung durch eine Überfall-, Einbruch- oder Brandmeldeanlage ausgelöst wird.

Einsatz nach Fehlalarm: Polizei darf Gebühr verlangen

Die Polizei muss nach Angaben des Gerichts nicht nachweisen, dass der Einsatz nicht gerechtfertigt war. Auch wenn die Polizei bei Alarmierungen zugleich im öffentlichen Interesse zur Verhinderung einer Straftat ausrückt, befand das Gericht: Der Einsatz sei in erster Linie im Interesse der Eigentümer erfolgt, deren Eigentum durch die Alarmanlage geschützt wird. Wer eine Alarmanlage betreibt, nimmt damit das Risiko von Fehlalarmen auf sich – dieses Risiko hatte hier nach Ansicht der Richter zugeschlagen.

Auch dass der Eigentümer die Polizei nicht ausdrücklich aufgefordert hatte, nach seinem Haus zu sehen, ließ das Gericht nicht gelten: Allein mit seinem Anruf bei der Polizei habe der Hausbesitzer schon deutlich gemacht, dass er die Polizei um Schutz bitten wollte. Daran änderte es auch nichts, dass der Eigentümer argumentierte, Fenster und Türen seien ordnungsgemäß verschlossen gewesen und so sei ihm gar nichts anderes übrig geblieben, was die Polizei zu rufen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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