Energetische Modernisierung von der Steuer absetzen: Vorsicht bei Ratenzahlung!

Energetische Modernisierung von der Steuer absetzen: Vorsicht bei Ratenzahlung!

Ob Dämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken, Austausch von Türen, Fenstern oder Heizungen, Heizungsoptimierung oder Einbau einer Lüftungsanlage: Die Kosten vieler energetischer Sanierungsmaßnahmen können selbstnutzende Wohneigentümer von der Steuer absetzen. Aber Vorsicht: Bei Ratenzahlung ist das nicht ganz so einfach, wie ein Urteil jetzt zeigt.

Ob Dämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken, Austausch von Türen, Fenstern oder Heizungen, Heizungsoptimierung oder Einbau einer Lüftungsanlage: Die Kosten vieler energetischer Sanierungsmaßnahmen können selbstnutzende Wohneigentümer von der Steuer absetzen. Aber Vorsicht: Bei Ratenzahlung ist das nicht ganz so einfach, wie ein Urteil jetzt zeigt.

München. Wer sein selbstgenutztes Wohneigentum energetisch modernisiert, kann für einen großen Strauß an Sanierungsmaßnahmen die entstandenen Kosten von der Steuer absetzen. Das ist allerdings erst möglich, sobald die Rechnung des Handwerkers vollständig beglichen worden ist. Sprich: Wer für eine teure Maßnahme Ratenzahlung vereinbart hat, kann erst nach Zahlung der Schlussrate die Steuerminderung für sich in Anspruch nehmen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, wie das Gericht gestern (10. Oktober 2024) öffentlich gemacht hat (Urteil vom 16.08.2024, Az.: IX R 31/23).

Mit der Entscheidung wiesen die Bundesrichter die Klage eines Ehepaars aus Bayern ab. Die Eigentümer eines Einfamilienhauses hatten Anfang 2021 die Heizung ihres Eigenheims modernisiert. Gute 8.100 Euro kostete der Gasbrennwertkessel inklusive Montage. Die stattliche Summe zahlten die Eheleute in ab März in Monatsraten zu je 200 Euro ab. Dadurch flossen im Jahr 2021 insgesamt 2.000 Euro auf das Konto des beauftragten Handwerksbetriebs. Diese Kosten wollte das Ehepaar von der Steuer absetzen, doch das Finanzamt lehnte ab – zunächst wegen nicht ausreichender Dokumente.

Der Installateur hatte seinen Kunden nämlich nur bescheinigt, den Heizkessel eingebaut zu haben, nicht aber, dass er den hydraulischen Abgleich vorgenommen hatte. Ohne Nachweis des hydraulischen Abgleichs ist die steuerliche Begünstigung für eine neue Heizung jedoch nicht möglich. Die Eigentümer legten Einspruch gegen den Steuerbescheid ein und reichten die fehlende Bescheinigung des Handwerkers nach. Doch das Finanzamt lehnte die Steuerbegünstigung erneut ab. Diesmal verwiesen die Beamten auf § 35c des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Ratenzahlung für neue Heizung: Steuerminderung erst nach Schlussrate

Dort steht im Absatz 4 geschrieben, dass die Steuerbegünstigung nur gewährt werden kann, wenn „die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“ Das Finanzamt ging davon aus, dass damit die vollständige Begleichung der Rechnung gemeint war, so dass im Falle einer Ratenzahlung der Anspruch auf Steuerminderung erst entsteht, wenn die Schlussrate geflossen ist. Das war in diesem Fall im Jahr 2021 ja noch nicht geschehen. Das Ehepaar klagte gegen diese Rechtsauffassung des Finanzamtes, unterlag aber sowohl vor dem Finanzgericht München, als auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Die Bundesrichter stellten klar, der fragliche Paragraph lasse bei Ratenzahlung erst nach der letzten Rate die Steuerermäßigung zu. Das ist im vorliegenden Fall erst 2024 soweit. Die Richter wiesen zugleich darauf hin, dass die Eigentümer für das Jahr 2021 die Handwerkerleistung – also die Arbeitskosten ohne Materialkosten – von der Steuer absetzen könnten. Falls sie davon Gebrauch machen möchten, verlieren sie jedoch die Möglichkeit, zusätzlich die Steuerminderung für energetische Sanierung nach § 35 c in Anspruch nehmen zu können. Hier müssen die Betroffenen sich also gut ausrechnen, was günstiger ist.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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