Honorare für Architekten und Ingenieure künftig frei verhandelbar

Bis vor einem Jahr war die Sache einfach: Wer einen Architekten beauftragte, bekam von diesem auf Grundlage der Honorarordnung (HOAI) ein Honorar gestellt. Doch wegen der festen Mindest- und Höchstsätze hat der Europäische Gerichtshof diese deutsche Regelung gekippt. Eine Reform muss her – inzwischen liegt der Gesetzentwurf dazu beim Bundestag.

Bis vor einem Jahr war die Sache einfach: Wer einen Architekten beauftragte, bekam von diesem auf Grundlage der Honorarordnung (HOAI) ein Honorar gestellt. Doch wegen der festen Mindest- und Höchstsätze hat der Europäische Gerichtshof diese deutsche Regelung gekippt. Eine Reform muss her – inzwischen liegt der Gesetzentwurf dazu beim Bundestag.

Berlin. Wer einen Architekten oder Ingenieur beauftragt, kann künftig frei über das Honorar verhandeln. Mindest- und Höchstsätze wird es in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, künftig nicht mehr geben. Das geht aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung hervor, der Haus & Grund Rheinland Westfalen vorliegt. Mit der Reform reagiert Berlin auf einen Richterspruch des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Die EU-Richter hatten vor einem Jahr entschieden, dass die HOAI in ihrer bisherigen Form aufgrund der Höchst- und Mindestsätze nicht mit der EU-Dienstleistungsrichtlinie vereinbar ist (Urteil vom 04.07.2019, Az.: C-377/17). Dem schafft der Bund nun mit der Streichung der Mindest- und Höchstsätze Abhilfe. Die Honorarhöhe wird dann „in allen Fällen frei vereinbar“ sein, wie es in der Begründung zum Gesetzentwurf heißt.

Reform gibt Verhandlungsrahmen vor

Ganz ohne Orientierung kann man den Markt zugleich aber nicht lassen, wenn Transparenz und Vergleichbarkeit von Angeboten nicht leiden sollen. Deswegen räumt die neue Regelung der Bundesregierung die Möglichkeit ein, in der HOAI die Maßstäbe vorzugeben, „an denen sich die Berechnung der Honorare für die von der Verordnung erfassten Tätigkeiten orientieren kann“. Dabei will man auf jene Kriterien zurückgreifen, die auch heute schon in der HOAI Anwendung finden.

Sprich: Die grundsätzlichen Regeln für die Kalkulation des Honorars bleiben bestehen. Das damit hergeleitete Honorar kann dann aber durch Auf- oder Abschläge ausverhandelt werden. Außerdem soll die neue HOAI Honorartafeln enthalten, um Auftraggebern und Anbietern eine Orientierung zu ermöglichen. Bislang war es für eine wirksame Vereinbarung des Honorars außerdem erforderlich, dass die Honorarvereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragserteilung bereits vorliegt. Diese Bedingung soll durch die Reform ebenfalls entfallen.

Wird bauen durch die Reform günstiger oder teurer?

Welche Folgen die Neuerung für die Baukosten haben wird, ist schwer abzusehen. Zwar führt größere Freiheit bei der Preisgestaltung zu mehr Wettbewerb, was sinkende Preise für Bauherren herbeiführen kann. Allerdings hängt das auch von den Marktbedingungen ab. Wenn die Nachfrage nach den Dienstleistungen von Ingenieuren und Architekten größer ist als die verfügbaren Kapazitäten, steigen die Preise. Ohne die bisherige Obergrenze kann sich bei der aktuell hohen Auslastung der Ingenieure ein Preiswettlauf nach oben ergeben.

Wie berichtet stößt das bei Eigentümern und Ingenieuren gleichermaßen auf Besorgnis. Die Neuregelung soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten – also gut eineinhalb Jahre nach dem Urteil des EuGH. Ob in dieser Zwischenzeit die bisherige HOAI weiterhin angewendet werden kann, ist unklar. Vor deutschen Gerichten sind Verfahren zu dieser Frage anhängig – die Entscheidung muss aber auch in diesem Fall wieder er Europäische Gerichtshof treffen. So ist die Lage vorerst weiterhin unklar.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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