Längere und einheitliche Eichfristen für Wasser- und Wärmezähler

Die Eichfristen von Kalt- und Warmwasserzählern sowie von Wärme- und Kältezählern in Gebäuden werden an die längere Frist von sechs Jahren angeglichen. So hat es die Bundesregierung beschlossen. Damit wird es endlich möglich, den Austausch sämtlicher Wohnungszähler an einem einheitlichen Termin vornehmen zu lassen. Allerdings bleibt weiter Einsparpotenzial ungenutzt.

Die Eichfristen von Kalt- und Warmwasserzählern sowie von Wärme- und Kältezählern in Gebäuden werden an die längere Frist von sechs Jahren angeglichen. So hat es die Bundesregierung beschlossen. Damit wird es endlich möglich, den Austausch sämtlicher Wohnungszähler an einem einheitlichen Termin vornehmen zu lassen. Allerdings bleibt weiter Einsparpotenzial ungenutzt.

Berlin. Das ist ein erster Erfolg der langjährigen Bemühungen von Haus & Grund. Mit dem beschlossenen Verordnungsentwurf zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) wird die ursprüngliche Eichfrist der Warmwasserzähler und Wärmezähler von fünf Jahren an die längere Frist der Kaltwasserzähler und Kältezähler von sechs Jahren angepasst. Das vorhandene Potenzial zur Reduzierung der Eichkosten wurde damit noch nicht ausgeschöpft.

Haus & Grund hatte im Rahmen der Verbändebeteiligung zum Verordnungsentwurf deutlich längere Eichfristen für die Wasserzähler gefordert und sich dabei auf das 2017 veröffentlichte Gutachten „Wasser sinnvoll zählen – und weniger zahlen“ des Hamburg Instituts berufen. Dieses Gutachten, das von Haus & Grund sowie weiteren wohnungswirtschaftlichen Verbänden und dem Deutschen Mieterbund in Auftrag gegeben wurde, belegt, dass Wasserzähler auch nach 15 bis 20 Jahren ausreichend genaue Messergebnisse liefern.

Verrechnung von Messwerten der Energieversorgung zukünftig erlaubt

Darüber hinaus ist es zukünftig bei der Stromversorgung und Gasversorgung erlaubt, die mit geeichten Messgeräten erfassten Messwerte zu verrechnen. Im Energierecht wird dies zwar seit Langem praktiziert. Nach dem Mess- und Eichrecht gilt jedoch der Grundsatz, dass abrechnungsrelevante Werte nur mit einem geeichten Messgerät bestimmt werden können. Mit der nun beschlossenen Änderung in der MessEV wurden für bestimmte Anwendungsfälle Ausnahmen und damit Rechtssicherheit für den Energiebereich geschaffen.

Bei Fotovoltaikanlagen wird beispielsweise der Eigenstromverbrauch ermittelt, indem die ins Netz eingespeiste von der selbst erzeugten Strommenge abgezogen wird. Nach den bisherigen eichrechtlichen Vorschriften hätten hierfür eigentlich Zähler an den unterschiedlichen Verbrauchsgeräten wie etwa Waschmaschine, Geschirrspüler und Kühlschrank installiert werden müssen. Dem Verordnungsentwurf muss noch der Bundesrat zustimmen. Die Verordnung wird anschließend, unmittelbar nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, in Kraft treten, voraussichtlich noch im Herbst dieses Jahres.

Tipp

Durch die einheitlichen Eichfristen können die Austauschtermine für sämtliche Wasserzähler und Wärmemengenzähler eines Gebäudes auf einen Tag gelegt und dadurch Kosten gespart werden. Haben Sie die Leistung einem Messdienstleister übertragen, müssen gegebenenfalls der Turnus für den Zählerwechsel und die Vertragslaufzeiten angepasst werden, um von den Neuregelungen zu profitieren.

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