Tiefgaragenstellplatz zu eng: Wohnungskäufer bekommt Geld zurück

Zu einer schönen Neubau-Eigentumswohnung in zentraler Lage und gehobener Ausstattung gehört auch ein Stellplatz in der Tiefgarage. Umso ärgerlicher, wenn der Architekt zu eng geplant hat und ein normales Auto auf der Parkfläche kaum abzustellen ist. Einziger Trost für den Eigentümer: Er kann vom Bauträger Geld zurück verlangen – selbst wenn die Bauvorschriften eingehalten wurden.

In Tiefgaragen kann es unangenehm eng zugehen. Dies ist ein Symbolbild - im geschilderten Fall kam der Eigentümer von vorne gar nicht auf seinen Stellplatz.

Zu einer schönen Neubau-Eigentumswohnung in zentraler Lage und gehobener Ausstattung gehört auch ein Stellplatz in der Tiefgarage. Umso ärgerlicher, wenn der Architekt zu eng geplant hat und ein normales Auto auf der Parkfläche kaum abzustellen ist. Einziger Trost für den Eigentümer: Er kann vom Bauträger Geld zurück verlangen – selbst wenn die Bauvorschriften eingehalten wurden.

Braunschweig. Wer eine Eigentumswohnung gehobenen Standards mitsamt einem teuren Stellplatz in der Tiefgarage kauft, der muss den Stellplatz auch problemlos für einen Mittelklassewagen nutzen können. Stellt sich die Parkmöglichkeit als zu schmal heraus, so dass nur mit aufwändigem Rangieren ein Auto darauf abgestellt werden kann, steht dem Wohnungskäufer eine Kaufpreisminderung zu. Zwei Drittel vom Stellplatzkaufpreis kann er zurückverlangen.

Das hat jedenfalls das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig kürzlich entschieden (Urteil vom 20.06.2019, Az.: 8 U 62/18). Über den Richterspruch freute sich der Eigentümer einer Neubauwohnung. Er hatte die Eigentumswohnung samt Stellplatz in der zugehörigen Tiefgarage von einem Bauträger gekauft. Allein für den Stellplatz blätterte der Wohnungskäufer 20.000 Euro hin. Allerdings zeigte sich dann: Die Parklücke war nur 2,50 Meter breit und ungünstig gelegen.

Das war für den frisch gebackenen Eigentümer zu schmal, um sein Auto ohne weiteres einparken zu können. Er verklagte den Bauträger auf eine Kaufpreisminderung. Zwei Drittel vom Preis des Stellplatzes wollte der Immobilienkäufer zurück – und genau das sprach ihm das Oberlandesgericht schließlich auch zu. Es betrachtete den Stellplatz als so mangelhaft, dass eine Minderung des Kaufpreises in dieser Höhe angemessen erschien.

Zum Einparken 58 Meter rückwärtsfahren ist unzumutbar

Schon das Landgericht hatte einen Sachverständigen mit Parkversuchen in der Tiefgarage und weitergehenden Berechnungen beauftragt. Ergebnis: Bei Anfahrt des Parkplatzes von vorn war es unmöglich, vorwärts oder rückwärts darauf einzuparken. Es gab nur zwei Alternativen, um das Fahrzeug auf den Stellplatz zu bekommen: Entweder müsste der Eigentümer in der mit 6 Metern nicht besonders breiten Fahrgasse wenden. Oder er müsste von der Tiefgarageneinfahrt rückwärts zu seinem Parkplatz fahren – über eine Strecke von 58 Metern.

Sachverständiger und Richter waren sich einig: Das ist nicht zumutbar. Das Oberlandesgericht betonte außerdem: Die Wohnung fällt in eine gehobene Kategorie, wenn man Preis und Lage berücksichtigt. Wer solch eine Wohnung kauft, muss den zugehörigen Stellplatz auch als Durchschnittsfahrer mit einem Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse in zumutbarer Weise ansteuern können. Vor diesem Hintergrund ging das Gericht davon aus, dass dem Stellplatz in diesem Fall die vereinbarte Beschaffenheit fehlte und damit ein Mangel vorlag.

Das Gericht stellte außerdem fest: Es spielte hier keine Rolle, ob der Stellplatz den Regelungen der Niedersächsischen Garagen- und Stellplatzverordnung entspricht. Entscheidend sei lediglich, ob der Parkplatz seinen Zweck erfülle. In diesem Fall sah man das jedoch für die überwiegende Zahl der Autos nicht als gegeben an.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

zurück zum News-Archiv