Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann dem Kunden einen späteren Widerruf seines Immobiliendarlehns ermöglichen. Bei der Rückabwicklung kann ein Nutzungsersatz für bis dahin geleistete Zins- und Tilgungszahlungen von der Bank gezahlt werden. Aber ist auf diese Zahlung Kapitalertragsteuer abzuführen? Diese Frage hat der Bundesfinanzhof (BFH) inzwischen geklärt.
München. Wer bei der Rückabwicklung eines Immobilienkredits von der Bank einen Nutzungsersatz gezahlt bekommt, muss auf diese Zahlung keine Kapitalertragsteuer abführen. Es handelt sich dabei nämlich nicht um einen besteuerbaren Kapitalertrag und auch nicht um sonstige Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Herbst entschieden (Urteil vom 07.11.2023, Az.: VIII R 7/21), wie das Gericht jetzt öffentlich gemacht hat.
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen – zunächst vor dem Finanzgericht Köln. Die Eheleute hatten sich im Jahr 2005 eine selbstgenutzte Wohnimmobilie zugelegt und dafür einen Kredit über 208.000 Euro aufgenommen. Die Zinsen wurden dabei auf 20 Jahre festgeschrieben. Die Eigentümer zahlten fortan monatlich Zinsen und Tilgung, leisteten darüber hinaus auch Sondertilgungen.
Im Jahr 2016 widerriefen die Eheleute ihre Entscheidung für den Kredit unter Berufung auf die fehlerhafte Widerrufsbelehrung, die sie seinerzeit von der Bank erhalten hatten. Noch offene Restvaluta lösten sie ab. Für die bis dahin geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen verlangten sie von der Bank einen Nutzungsersatz in Höhe von fast 24.000 Euro. Im Laufe eines Gerichtsverfahrens einigte man sich auf einen Vergleich, wonach die Bank 14.500 Euro zu zahlen hatte.
BFH: Nutzungsersatz kann nicht besteuert werden
Die Bank zahlte – zog allerdings Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ab. So kamen bei den Eheleuten nur rund 10.500 Euro an. Den Abzug der Kapitalertragsteuer hielten die Wohneigentümer für ungerechtfertigt. Sie versuchten, das Geld im Zuge ihrer Steuererklärung für das fragliche Jahr zurückzubekommen. Das scheiterte jedoch am Finanzamt, das die Besteuerung für rechtens hielt. Nach erfolglosem Einspruch zog das Ehepaar vor Gericht und bekam letztlich vor dem Bundesfinanzhof (BGH) Recht.
Die obersten Finanzrichter stellten klar: Bei dem Nutzungsersatz handelt es sich nicht um einen Kapitalertrag, der besteuert werden kann. „Er beruht nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit der Kläger und ist mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre angefallen“, schreiben die Richter. Auch eine Einstufung als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) liege in einem solchen Fall nicht vor.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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