Gesetzliche Erbfolge

Nicht immer gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag, der bestimmt, wer nach einem Todesfall erbt. Wenn keine solche Verfügung vorliegt, greift automatisch die gesetzliche Erbfolge. Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genau geregelt und legt fest, wer in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Grundprinzipien der gesetzlichen Erbfolge in Deutschland.
 

Grundprinzip der gesetzlichen Erbfolge: Wie funktioniert das Ordnungssystem der Verwandten?

Die gesetzlichen Erben werden nach sogenannten Ordnungen eingeteilt. Eine höhere Ordnung schließt dabei die jeweils nachfolgende Ordnung vollständig aus.

1. Ordnung – Kinder und Enkel:

Zur ersten Ordnung gehören die direkten Abkömmlinge, also Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen.

  • Sind Kinder vorhanden, erben diese zu gleichen Teilen.
  • Lebt ein Kind nicht mehr, treten dessen Kinder (also die Enkel) an seine Stelle.

2. Ordnung – Eltern und deren Abkömmlinge:

Gibt es keine Erben der ersten Ordnung, erben die Eltern des Verstorbenen zu gleichen Teilen.

  • Lebt ein Elternteil nicht mehr, treten an seine Stelle die Geschwister des Verstorbenen oder deren Kinder (Nichten und Neffen).

3. Ordnung – Großeltern und deren Abkömmlinge:

Erst wenn es weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung gibt, kommen die Großeltern zum Zug.

  • Auch hier gilt: Lebt ein Großelternteil nicht mehr, erben dessen Kinder (Onkel und Tanten) und deren Kinder.

Dieses Ordnungsprinzip wird solange fortgesetzt, bis Verwandte des Erblassers existieren.
 

Welche Rolle hat der Ehegatte in der Erbfolge?

Neben den Verwandten hat auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe des Erbteils hängt von der sogenannten Erbquote ab und richtet sich nach dem Güterstand (sofern kein Ehevertrag existiert, leben die Ehegatten in der sogenannten Zugewinngemeinschaft) und danach, welche Verwandten noch leben:

  • Güterstand Zugewinngemeinschaft:
    - Neben Erben der ersten Ordnung: Der Ehegatte erhält die Hälfte, die andere Hälfte wird unter den Kindern verteilt.
    - Neben Erben der zweiten Ordnung oder Großeltern: Der Ehegatte erbt drei Viertel.
    - Gibt es keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung, erbt der Ehegatte allein.
  • Gütertrennung oder Gütergemeinschaft:
    In diesen Fällen gelten besondere Regeln, die zu anderen Erbquoten führen können.
     

Welche Besonderheit gibt es beim Pflichtteil zu beachten?

Nahe Angehörige – insbesondere Ehegatten, Kinder und (in bestimmten Fällen) Eltern – haben einen Anspruch auf den Pflichtteil, selbst wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und steht dem Pflichtteilsberechtigten bei Geltendmachung als Geldanspruch zu.
 

Wann greift die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge kommt nur dann zum Tragen, wenn

  • kein Testament oder Erbvertrag vorhanden ist oder
  • die dortigen Regelungen unwirksam sind oder nur einen Teil des Nachlasses betreffen.

Wer also sicherstellen möchte, dass der Nachlass genau nach den eigenen Vorstellungen verteilt wird, sollte rechtzeitig ein Testament oder einen Erbvertrag erstellen.
 

Welche Nachteile hat die gesetzliche Erbfolge bei Immobilien?

Ganz besonders im Falle von Immobilien birgt die gesetzliche Erbfolge erhebliche Nachteile und Risiken.

Hinterlässt der Erblasser eine Immobilie und hat kein Testament verfasst, so fällt die Immobilie in den Nachlass. Sie steht somit den Erben quotal zu. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Immobilie fortan den Erben gemeinschaftlich gehört und kein Erbe ohne weiteres seinen Anteil entnehmen oder „versilbern“ kann. Dies hat leider zur Folge, dass oftmals umfangreiche und langwierige Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft entstehen oder Immobilien sogar zwangsversteigert werden.

Vor allem bei Immobilien im Nachlass ist es daher ratsam, testamentarische Regelungen zu verfassen, um den Erhalt einer Immobilie sicherzustellen.


Fazit

Die gesetzliche Erbfolge sorgt für klare und geregelte Verhältnisse, berücksichtigt aber nur die nächste Familie. Freunde, Lebensgefährten ohne Trauschein oder gemeinnützige Organisationen erben nach der gesetzlichen Regelung nichts.

Vor allem Immobilien sind im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge gefährdet. Daher lohnt es sich, rechtzeitig über die eigene Nachlassplanung nachzudenken.

Sollten Sie hierzu Fragen oder Beratungsbedarf haben, stehen Ihnen die Partneranwälte des Haus- und Grundbesitzervereins Kerpen und Umgebung gerne zur Verfügung.